Die notariellen Tätigkeiten, die durch die Vertretung gemäß dem Gesetz und gemäß den darin im Einzelnen dargestellten Bedingungen vorgenommen werden:
Unterschriftsbeglaubigung
Beglaubigung von Unterschriften und Stempeln der Institutionen und Beamten des Landes, in dem die Vertretung sich befindet, in Staaten, die nicht Unterzeichner der Haager Konvention zur Abschaffung der Beglaubigungserfordernis für ausländische öffentliche Dokumente - 1961 (Apostille) sind.
Lebendbescheinigung
Beglaubigung der Kopie eines Dokuments
Entgegennahme und Bestätigung von eidesstattlichen Erklärungen
Beglaubigung von Sachverständigengutachten und ärztlichen Attesten
Beglaubigung von Testamenten
Der diplomatische/konsularische Vertreter lehnt es ab, notarielle Handlungen vorzunehmen, u. a. in den folgenden Fällen:
- wenn die Handlung nicht frei und freiwillig vorgenommen wird.
- wenn die Handlung den Gesetzen des Landes, in dem sich die israelische Vertretung befindet, widerspricht
- wenn das Dokument betrügerisch ist und/oder das Gesetz verletzt.
- wenn das Dokument unvollständig oder fehlerhaft ist.
Falls die Sprache des Dokuments dem Vertreter oder dem Unterzeichner nicht bekannt ist, erfolgt die Übersetzung zu den Sonderbedingungen, die in der relevanten Gesetzgebung dargelegt sind.
Anmerkung: Jede notarielle Handlung liegt im Ermessen des diplomatischen/konsularischen Vertreters, und er ist dazu berechtigt, die Vornahme einer notariellen Handlung abzulehnen. wenn er nicht davon überzeugt ist, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.